Unternehmen in Österreich sind nach den aktuellen CSRD-Regeln berichtspflichtig, wenn sie zwei von drei Größenkriterien erfüllen. Für bestimmte Konstellationen gelten Ausnahmen und spezifische Fristen. Die nationale Umsetzungsregelung sollte stets beachtet werden.
Die EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet Unternehmen in mehreren Wellen zu tiefgreifender Nachhaltigkeitsberichterstattung. In Österreich regelt das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) beziehungsweise das Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG) die nationale Umsetzung. Aktuell betrifft die CSRD Unternehmen, die bestimmte finanzielle und personelle Schwellenwerte überschreiten, wobei Übergangsregelungen, Ausnahmen und spezielle Fristen insbesondere in Österreich maßgeblich sind. Schon die Grundsatzfrage, ob und ab wann ein Unternehmen in Österreich diese Berichtspflichten trifft, lässt sich auf Basis klarer Kriterien beantworten.
- Unternehmen sind berichtspflichtig, wenn sie zwei von drei Schwellenwerten erfüllen: Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse oder Mitarbeiterzahl.
- Es gelten gestaffelte Fristen, abhängig von Unternehmensgröße und -typ.
- Ausnahmen und Sonderfälle, etwa für Konzerntöchter, KMU oder Nicht-EU-Unternehmen, sind zu beachten.
Wer muss nach den aktuellen CSRD-Regeln berichten?
Nach der derzeitigen EU-Richtlinie und deren Anpassung an die österreichische Rechtslage sind grundsätzlich Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Eine Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro, Nettoumsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro oder durchschnittlich mehr als 250 Beschäftigte im Unternehmen. Diese Schwellenwerte wurden zuletzt durch die EU-Verordnung (EU) 2023/2773 an die Inflation angepasst, was zu einer moderaten Anhebung gegenüber der ursprünglichen Fassungen führte [3]. Die Berichtspflicht gilt auch für viele Tochterunternehmen internationaler Konzerne, sofern die relevanten Schwellenwerte in Österreich überschritten werden.
Welche Schwellenwerte gelten – und müssen beide erfüllt sein?
Für die CSRD-Berichtspflicht müssen Unternehmen jeweils zwei von folgenden drei Kriterien erfüllen: Bilanzsumme über 25 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse über 50 Mio. Euro und mehr als 250 Arbeitnehmer durchschnittlich im Geschäftsjahr. Für bestimmte Großunternehmen und ab 2027 für weitere Gruppen bestehen künftig noch höhere Schwellenwerte – etwa durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro. Diese erhöhten Schwellenwerte sind insbesondere für einige Neu-Einsteiger in die Berichtspflicht relevant und differenzieren sich je nach Unternehmensform, Branche und Konzernverbindung [2]. Es können also nicht einzelne Kriterien isoliert betrachtet werden: Es ist das gleichzeitige Überschreiten zweier Größen erforderlich.
CSRD in Österreich: NaBeG, NaDiVeG und Übergangsregeln
In Österreich war bislang das NaDiVeG die wichtigste Rechtsgrundlage für Nachhaltigkeitsberichte. Seit 2025 gelten die Vorgaben des NaBeG, das die CSRD kombiniert mit spezifischen nationalen Übergangsregelungen umsetzt. Für Unternehmen, die bereits der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) unterlagen – etwa börsennotierte Großunternehmen und Banken – besteht die Verpflichtung, ab dem Geschäftsjahr 2024 erstmals nach den neuen CSRD-Regeln zu berichten. Alle anderen großen Unternehmen und Gesellschaften, die die genannten Schwellen überschreiten, müssen ab Geschäftsjahr 2025 berichten. KMU mit Börsennotierung erhalten eine Übergangsfrist und können die Berichterstattung bis 2028 aufschieben. Wichtig bleibt für österreichische Unternehmen: Die nationale Regelung gewährt in manchen Fällen zeitlich befristete Erleichterungen und spezifische Ausnahmen.
Fristen: Ab welchem Geschäftsjahr muss berichtet werden?
Die erste Berichtsperiode für Unternehmen, die bereits unter der alten NFRD berichtspflichtig waren, ist das Geschäftsjahr 2024 – der Bericht erfolgt entsprechend 2025. Alle übrigen großen Unternehmen, die nach den oben genannten Schwellenwerten künftig einzuordnen sind, müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die bisher keiner Berichtsverpflichtung unterlagen, gilt die Berichtspflicht erst ab 2026, wobei auf Antrag eine Verschiebung bis spätestens 2028 möglich ist. Für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen erstreckt sich die CSRD-Berichtspflicht auf Geschäftsjahre ab 2028, sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausnahmen und Sonderfälle: KMU, Konzerne und Nicht-EU-Unternehmen
Bestimmte Tochterunternehmen sind von der eigenen Berichtspflicht befreit, wenn der Mutterkonzern einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD-Anforderungen erstellt [2]. Kapitalmarktorientierte kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen können bis spätestens 2028 eine Ausnahmeregelung nutzen. Für Nicht-EU-Unternehmen greift die Regelung dann, wenn sie einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro innerhalb der EU erzielen und mindestens ein relevantes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung nach bestimmten Schwellenwerten in der EU betreiben [3]. Die Differenzierung zwischen Eigen- und Konzernberichtspflicht ist dabei ebenso wichtig wie die korrekte Bemessung der jeweiligen Schwellenwerte auf Gruppenebene.
Typische Probleme
In der Praxis ist die Ermittlung der eigenen Berichtspflicht für viele österreichische Unternehmen aufwändig, da Konzernstrukturen, Zurechnungstatbestände und wechselnde Schwellenwerte genau berechnet werden müssen. Nicht selten bestehen Unsicherheiten bezüglich der konkreten Zuordnung – besonders in internationalen Gruppen oder bei wechselhaften Mitarbeiterzahlen und Umsatzzahlen [2]. Darüber hinaus sind organisatorische und inhaltliche Anpassungen notwendig, was speziell für KMU und Tochtergesellschaften eine enorme Herausforderung darstellen kann.
Aktuelle Entwicklungen
Mit der Verordnung (EU) 2023/2773 wurden die Schwellenwerte jüngst moderat an die Inflation angepasst. Damit ändern sich die Grenzwerte für Größe, Umsatz und Personalbestand erneut – ein Punkt, auf den Unternehmen in ihrer Planung unbedingt achten müssen [3]. Ebenso relevant: Die nationale Umsetzung kann weitergehende Übergangsregelungen oder branchenspezifische Anforderungen enthalten. Eine regelmäßige Überprüfung der einschlägigen Vorschriften und Beratungsangebote ist daher ratsam.
So prüfen österreichische Unternehmen ihre Berichtspflicht
Die Frage, ob ein Unternehmen in Österreich nach CSRD berichten muss, lässt sich durch die systematische Prüfung der aktuellen Bilanzsumme, der Nettoerlöse und der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl beantworten. Ausschlaggebend ist jeweils der konsolidierte Wert auf Gruppenebene – bei Konzernen also die Summe aller zugehörigen Gesellschaften innerhalb der EU. Auch die spezifische Rechtsform, die Börsennotierung und die Verbindung zu Mutter- oder Tochterunternehmen beeinflussen die Einordnung maßgeblich. Besonders bei Konzernstrukturen ist eine genaue Analyse der Verantwortlichkeiten wichtig. Hilfreich ist der Abgleich mit aktuellen CSRD-bezogenen Informationsangeboten und ggf. die Einbeziehung juristischen Fachwissens.
Bedeutung für Energieunternehmen und die Energiewende
Gerade für Energieunternehmen in Österreich hat die CSRD-Reform erhebliche Auswirkungen. Durch ihre Größe, hohe Umsätze und oftmals internationale Konzernverbindungen sind viele Energieversorger, Erzeuger oder Netzbetreiber unmittelbar berichtspflichtig. Die Energiebranche steht dabei im Zentrum der ESG-Transformation, da unter CSRD explizit klimabezogene und nachhaltigkeitsbezogene Kennzahlen verlangt werden. Damit begleitet die CSRD die Energieunternehmen auf ihrem Weg zur Energiewende, fördert Transparenz und regt Innovation und laufende Optimierung entlang der gesamten Wertschöpfungskette an. Für die Praxis bedeutet dies, dass neben reiner Erfüllung der Pflichten auch Wettbewerbsvorteile durch konsequente Nachhaltigkeitsstrategie erzielbar sind.
Quellen
[2] CSRD: Wen trifft die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung? (PwC Österreich, 2024-01-24)
[3] FAQs zur CSRD – Berichtspflichten und Schwellenwerte (KPMG Österreich, 2023-11-13)



















