Die CSRD verpflichtet viele Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, während die ESRS vorschreiben, welche Daten und Methoden dabei zu verwenden sind. Maßgebend sind doppelte Wesentlichkeit, konkrete Schwellenwerte und die nationale Umsetzung – insbesondere für österreichische Betriebe.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schafft ab 2024 einen verbindlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zahlreicher Unternehmen in Österreich und der gesamten EU. Sie schreibt vor, wer überhaupt einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen muss, während die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) genau festlegen, welche Inhalte und Berichtsinhalte dabei offengelegt und wie sie strukturiert werden müssen. Für berichtspflichtige Unternehmen ist das Zusammenspiel von CSRD und ESRS essenziell, um rechtliche Vorgaben korrekt umzusetzen und die Berichterstattung umfassend sowie prüfungssicher zu gestalten.
- Die CSRD bestimmt, welche Unternehmen nachhaltig berichten müssen und ab wann diese Pflicht gilt.
- Die ESRS regeln die thematische Ausgestaltung der Berichte und verpflichten zu strukturierter Darstellung konkreter Nachhaltigkeitsinformationen.
- Doppelte Wesentlichkeit verlangt von Unternehmen, sowohl ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft als auch eigene Risiken und Chancen offenzulegen.
- Österreichische Unternehmen müssen nationale Schwellenwerte und Fristen beachten – sie variieren je nach Geschäftsjahr und Größe.
CSRD und ESRS: Was ist der Unterschied?
CSRD und ESRS sind zwei zentrale Bausteine der neuen europäischen Berichtspflicht für Nachhaltigkeit, doch sie erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die CSRD ist eine EU-Richtlinie, die vorschreibt, welche Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen und zu welchem Zeitpunkt diese Pflicht in Kraft tritt. Die ESRS dagegen sind verbindliche Berichtsstandards, die präzise vorgeben, welche Themen und Kennzahlen – etwa zu Klima, Umwelt, Sozialem oder Unternehmensführung – abgebildet werden müssen und in welcher Form dies zu geschehen hat [1].
Eine klare Trennung erleichtert die praktische Umsetzung: Die CSRD setzt den Rahmen (wer, wann, wie melden muss), während die ESRS die konkreten Inhalte strukturieren und damit einheitlich vergleichbar machen.
Wie greifen Richtlinie und Standards ineinander?
Die CSRD verweist ausdrücklich auf die ESRS und macht sie für alle berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich. Das heißt: Erst die Standards ESRS füllen die Vorgaben der CSRD mit Leben, indem sie zu jedem vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsthema Kriterien und Indikatoren benennen, nach denen berichtet werden muss [1]. Ohne die ESRS gäbe es zwar eine Berichtspflicht, jedoch keine einheitliche Methodik und Tiefe der inhaltlichen Ausgestaltung. Unternehmen müssen daher nicht nur fristgerecht berichten, sondern auch die Vorgaben der richtigen ESRS-Fassung anwenden.
Die Bindung beider Regelungen ist für die Vergleichbarkeit, Rechtssicherheit und Prüfbarkeit entscheidend. Mit der Verabschiedung des ersten Sets ESRS im Juli 2023 hat die EU die nächste Stufe der Vereinheitlichung in Kraft gesetzt.
Wer muss nach CSRD berichten – und ab wann?
Nach der CSRD sind zunächst Unternehmen berichtspflichtig, die mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, einen Nettoumsatz von über 40 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme über 20 Millionen Euro. Betroffen sind neben Großunternehmen künftig auch viele kapitalmarktorientierte Mittelständler und Tochterunternehmen in Österreich [2]. Die Berichtspflicht startet in mehreren Wellen: Große Unternehmen müssen zuerst berichten, kleinere folgen mit zeitlichem Abstand – die jeweils aktuellen Schwellenwerte und Fristen sind laufend zu beachten, da Gesetzesanpassungen möglich sind.
Als österreichisches Unternehmen sollte man daher das eigene Geschäftsjahr, die aktuelle Unternehmensgröße und etwaige Konzernzugehörigkeit regelmäßig überprüfen.
Was verlangen die ESRS konkret?
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) geben detailliert vor, zu welchen Bereichen und Kennzahlen Unternehmen berichten müssen. Die aktuell verbindlichen Standards umfassen neben allgemeinen Erklärungs- und Methodenanforderungen (ESRS 1, ESRS 2) auch spezifische Vorgaben zu Umweltthemen wie Klimawandel, Ressourcenschonung, Wasser, Biodiversität, Sozialthemen sowie zur Unternehmensführung (Governance).
Die Standards sollen eine verbindliche und vergleichbare Berichterstattung gewährleisten, wobei Unternehmen nicht zu jedem Standard ausnahmslos berichten müssen: Maßgeblich ist die eigene Wesentlichkeitsanalyse (siehe folgendes Kapitel). Nicht-finanzielle Informationen werden künftig auf eine Stufe mit klassischen Finanzkennzahlen gehoben und umfangreich veröffentlicht, zumeist als Teil des geprüften Lageberichts.
Doppelte Wesentlichkeit: Welche Themen gehören in den Bericht?
Ein Dreh- und Angelpunkt der CSRD-Umsetzung ist das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality). Unternehmen haben eine umfassende Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen, um sowohl die eigenen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (Impact Materiality) als auch die für das Unternehmen bedeutsamen Risiken und Chancen im Zuge von Nachhaltigkeitstrends (Financial Materiality) zu bestimmen.
Erst auf Basis dieser Doppelperspektive werden die relevanten Inhalte für den Bericht ausgewählt. Das Ziel ist eine individuelle, auf das eigene Geschäftsmodell und die gesamte Wertschöpfungskette abgestimmte Berichterstattung – keinesfalls reicht es, pauschal alle ESRS-Themen aufzulisten oder nach eigenem Ermessen Informationen auszuwählen. Die Wesentlichkeitsanalyse ist dabei keine einmalige Aufgabe, sondern muss regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.
CSRD und ESRS in Österreich: Umsetzung und Fristen
Für heimische Betriebe sind sowohl die europäischen Vorgaben als auch die nationale Umsetzung relevant. Die Schwellenwerte aus der CSRD werden durch nationale Gesetze konkret ausgestaltet – für Österreich gelten mit Stand 2026 die Schwellen von mehr als 250 Mitarbeitenden, 40 Millionen Euro Umsatz oder 20 Millionen Euro Bilanzsumme [2]. Für die genaue Umsetzung sind nationale Übergangsregelungen, branchenspezifische Details sowie etwaige Abweichungen – zum Beispiel durch Änderungen im österreichischen NaBeG – zu prüfen.
Betroffen sind somit deutlich mehr Unternehmen als noch unter der alten Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt in der Regel integriert in den Lagebericht, muss aber nach einheitlichen ESRS-Standards und Prüfpflichten erfolgen. Für Unternehmen, die aktuell noch nicht berichtspflichtig sind, empfiehlt sich eine sorgfältige Beobachtung künftiger Ausweitungen.
So bereiten Unternehmen die Berichterstattung praktisch vor
Für den Einstieg in die Nachhaltigkeitsberichterstattung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: Zunächst sollte geprüft werden, ob das Unternehmen überhaupt von der CSRD erfasst wird. Im nächsten Schritt werden die eigene Geschäftsstrategie, die Wertschöpfungskette und relevante Stakeholder analysiert. Zentral ist die Durchführung einer fundierten Wesentlichkeitsanalyse, um die berichterstattungsrelevanten Themen entsprechend den ESRS zu bestimmen. Darauf aufbauend legt man die Zuständigkeiten für Datenmanagement und Berichtsprozesse fest. Abschließend werden die Nachhaltigkeitsangaben im geprüften Lagebericht fristgerecht integriert [1].
Vorausschauend zu handeln lohnt sich, da externe Prüfungen und Stakeholder zunehmend Transparenz und Nachvollziehbarkeit einfordern. Speziell für mittelständische Unternehmen, die bislang keine Erfahrung mit derart umfassenden Berichtsanforderungen haben, kann die Einbindung externer Beratungsressourcen hilfreich sein.
Typische Probleme
Unternehmen sehen sich bei der Umsetzung von CSRD und ESRS häufig mit Unsicherheiten konfrontiert – etwa bezüglich der konkreten Auslegung einzelner Berichtsstandards oder laufender EU-Änderungen. Auch das branchenspezifische Herunterbrechen globaler Standards auf das eigene Geschäftsmodell stellt Betriebe vor Herausforderungen. Darüber hinaus fehlt es besonders im Mittelstand vielfach noch an ausreichenden internen Ressourcen und Beraterkapazitäten, um die Berichtspflichten effizient zu erfüllen.
Hinzu kommt, dass die nachhaltigen Datenflüsse aus den unterschiedlichen Unternehmensbereichen teils erst geschaffen werden müssen. Gerade bei komplexen Wertschöpfungsketten ist die Datensammlung aufwendig und erfordert eine integrierte, abteilungsübergreifende Steuerung.
Aktuelle Entwicklungen
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein dynamisches Feld: Bis Juli 2023 hat die EU-Kommission die ersten ESRS-Standards als verbindlich eingeführt. Laufende Gesetzesanpassungen, etwa durch das NaBeG oder die Omnibus-Änderungen, können jedoch sowohl Fristen als auch Schwellenwerte in Österreich beeinflussen. Unternehmen sollten deshalb regelmäßig die aktuelle nationale und europäische Gesetzeslage prüfen, um jederzeit compliant zu sein.
Auch der Stand der Standards selbst entwickelt sich weiter: Die ESRS werden sukzessive ergänzt und entlang praktischer Erfahrungen revidiert sowie ausgeweitet. Für Unternehmen ist es wichtig, Veränderungen frühzeitig zu erkennen, um Anpassungsbedarfe und Ressourcen einzuplanen.
Abschluss: Was Unternehmen jetzt tun sollten
Der verbindliche Rahmen aus CSRD und ESRS macht eine strategische, sorgfältig geplante Nachhaltigkeitsberichterstattung unverzichtbar – nicht nur zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, sondern auch zur Stärkung des eigenen Stakeholdervertrauens und Reputationsmanagements. Österreichische Unternehmen sollten gezielt die aktuellen Schwellenwerte, Fristen und Standards prüfen sowie interne Prozesse rechtzeitig anpassen. Dabei bleibt besonders die Wesentlichkeitsanalyse ein entscheidender Schritt, denn sie entscheidet über Inhalt und Umfang der Berichte. Mit einer proaktiven, gut dokumentierten Umsetzung können Unternehmen nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sondern auch nachhaltige Wettbewerbsvorteile sichern.
Quellen
[1] CSRD und ESRS – Was steckt dahinter? (KPMG Österreich, 2023-07-12)
[2] CSRD & ESRS: Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024 (PwC Österreich, 2024-04-11)



















